Axolotl Schutzstatus

Axolotl Schutzstatus

Quelle: www.dght.de

Der Axolotl Schutzstatus

Der Axolotl unterliegt dem EU – Artenschutzabkommen ( wa 2) vom 1 Juni 1997 und zwar dem Anhang B. Die für ihn geltenden Passagen sind in brauner Schrift gekennzeichnet. Wenn Axolotl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben werden und es sich um Nachzuchten handelt, ist kein Cites – Dokument erforderlich. Damit der rechtmäßige Erwerb nachgewiesen werden kann, muss der neue Besitzer über entsprechende Belege verfügen. In jedem Fall sollte die Herkunft des Tieres oder, soweit für das betreffende Exemplar ein CITES-Dokument ausgestellt wurde, ein Bezug zu diesem im Kaufvertrag festgehalten bzw. vom bisherigen Halter in einer schriftlichen Erklärung bestätigt werden.

Ambystoma mexicanum

Deutscher Name: Axolotl

Für Ambystoma mexicanum ist laut Bundesartenschutzverordnung eine Anmeldung bei der zuständigen Landesbehörde nicht erforderlich.

© Ina Rückert

Wenn Sie Exemplare von Ambystoma mexicanum importieren oder exportieren möchten, gelten besondere Bestimmungen:

EU-Artenschutzverordnung vom 1. Juni 1997

Um den Erfordernissen des europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, hat die Europäische Union eine neue Artenschutzverordnung (Verordnung EG 338/97) erlassen. Die Verordnung setzt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) sowie weitere europäische Schutzbestimmungen um, und regelt einheitlich für alle EU-Länder die Ein- und Ausfuhr sowie die Vermarktung der betroffenen Tier- und Pflanzenarten.

Neben Händlern und wissenschaftlichen Einrichtungen müssen sich auch Terrarianer mit den Bestimmungen befassen und diese beim Erwerb, der Haltung, Zucht und Weitergabe von Reptilien und Amphibien beachten. Aus diesem Grund wird nachfolgend ein kurzer Überblick über die für den privaten Tierhalter wichtigsten Regelungen der EU-Artenschutzverordnung vermittelt. Weitere Details oder Sonderbestimmungen können beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn erfragt werden. Zu berücksichtigen ist ebenfalls die Bundesartenschutzverordnung.

Die Schutzkategorien und Anhänge der Verordnung EG 338/97

Je nach Gefährdungsgrad sind die von der Verordnung betroffenen Reptilien- und Amphibienarten in einem von vier Anhängen aufgeführt.

Anhang A enthält die im Anhang I des WA gelisteten Arten (vom Aussterben bedrohte Arten, deren Bestand durch den Handel beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte) sowie weitere Arten (auch einige WA II-Taxa), die nach Ansicht der Europäischen Union in derartigem Umfang gefragt sind, dass jeglicher Handel deren Überleben gefährden würde. Darüber hinaus sind auch Taxa aufgeführt, deren Aufnahme aus Gründen der Verwechselbarkeit mit vom Aussterben bedrohten Arten notwendig erscheint. (Reptilien: 83 Arten, Amphibien: 16 Arten)

Anhang B umfasst Arten des WA-Anhangs II (Arten, deren Erhaltungssituationen zumeist noch eine nachhaltige Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulassen) und weitere Arten, die nach Einschätzung der Europäischen Union international in solchen Mengen gehandelt werden, dass a) deren Überleben oder der Fortbestand einzelner Populationen in bestimmten Herkunftsländern gefährdet sein könnte oder b) die ökologische Rolle der Art nachteilig beeinflusst wird. Entsprechend der Regelung in Anhang A sind auch hier weitere Arten aus Gründen der Verwechselbarkeit mit anderen gefährdeten Taxa der Anhänge A oder B aufgeführt. Schließlich enthält Anhang B auch noch solche Arten, bei denen erwiesen ist, dass das Einbringen lebender Exemplare in natürliche Lebensräume der EU-Staaten eine ökologische Gefahr für einheimische Taxa darstellt (z.B. Rana catesbeiana, Trachemys scripta elegans).

Anhang C beinhaltet alle Arten des WA-Anhangs III (Arten, die von einer der WA-Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind) sowie alle anderen vom WA erfassten Taxa, die nicht in den Anhängen A und B der EU-Verordnung genannt sind.

Anhang D enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine Überwachung rechtfertigt, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der Bestandssituation in den Herkunftsländern und der ermittelten Handelszahlen strengere Schutzmaßnahmen zu entwickeln. (Reptilien: 87 Arten)

Da vorgesehen ist, dass die Europäische Kommission die Listen für Anhang B, C und D in vergleichsweise kurzer Zeit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen kann, sollten sich Terrarianer im eigenen Interesse vor einer Einfuhr über die jeweils gültige Version der Anhänge informieren.

Einfuhr in die Europäische Union

Arten der Anhänge A oder B dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert werden. Je nach Anhangszugehörigkeit ist die Erteilung der Genehmigung an unterschiedliche wissenschaftliche und formale Kriterien geknüpft, die in Deutschland vom Bundesamt für Naturschutz, Bonn, geprüft werden und dort ggf. vorab erfragt werden können. Für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung ist eine Gebühr zu entrichten.

Grundsätzlich können Wildexemplare des Anhangs A für kommerzielle und private Zwecke nicht importiert werden. Die Einfuhr gezüchteter Exemplare ist in bestimmten Fällen möglich. Anhang B-Arten dürfen mit den entsprechenden Dokumenten eingeführt werden, soweit keine wissenschaftlichen Gründe (Bestandssituation, Haltung etc.) dagegensprechen. Bei der Beurteilung der Unterbringung von zu importierenden Reptilien hält sich das Bundesamt für Naturschutz eng an den entsprechenden Haltungsrichtlinien des Bundeslandwirtschaftsministeriums orientieren.

Die Einfuhrgenehmigung ist in allen Fällen, die WA-Arten betreffen, an die entsprechenden Ausfuhrdokumente des Exportstaates (sog. CITES-Dokumente) gebunden. Die Einfuhrgenehmigung und ggf. die Dokumente des Herkunftslandes sind der zuständigen Zollstelle bei der Abfertigung vorzulegen.

Exemplare von Arten der Anhänge C und D dürfen ohne eine Einfuhrgenehmigung importiert werden. Der Einführer muss der abfertigenden Zollstelle bei Anhang C-Arten nur das vorgeschriebene Ausfuhrdokument des Herkunftslandes sowie eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf einem Form-Vordruck vorlegen. Für Exemplare des Anhangs D ist nur die Einfuhrmeldung erforderlich.

Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Europäischen Union

Bei Arten der Anhänge A, B und C sind dem Zoll eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung (in Deutschland zu erteilen vom Bundesamt für Naturschutz) vorzulegen. Die Ausfuhr von Taxa des Anhangs D ist ohne Vorlage von Dokumenten zulässig.

Grundsätzlich ist eine tierschutzgerechte Versendungsform zu gewährleisten.

Bestimmungen für die private Haltung und Weitergabe von geschützten Arten

Entsprechend den bestehenden Regelungen für WA I-Arten sind der Kauf und die kommerzielle Vermarktung von Anhang A-Arten der neuen EU-Verordnung grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme hiervon ist nur für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare möglich (Befreiung vom Vermarktungsverbot), wobei dies bereits die 1. Zuchtgeneration – sogenannte F1-Generation – betreffen kann.

Die Vermarktung von Anhang A-Exemplaren innerhalb der EU erfordert grundsätzlich eine Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde (sogenannte CITES-Bescheinigung).

Für die innergemeinschaftliche Beförderung und Vermarktung von Anhang B-Arten ist eine CITES-Bescheinigung nicht vorgeschrieben; der Besitzer kann ein solches Tier abgeben, wenn der Adressat über die entsprechende Sachkunde verfügt. Damit der rechtmäßige Erwerb nachgewiesen werden kann, muss der neue Besitzer über entsprechende Belege verfügen. In jedem Fall sollte die Herkunft des Tieres oder, soweit für das betreffende Exemplar ein CITES-Dokument ausgestellt wurde, ein Bezug zu diesem im Kaufvertrag festgehalten bzw. vom bisherigen Halter in einer schriftlichen Erklärung bestätigt werden. Noch sicherer ist es natürlich, sich eine CITES-Bescheinigung für das Tier ausstellen zu lassen. Für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft ist ein CITES-Dokument als Legalitätsnachweis für den rechtmäßigen Erwerb auf jeden Fall erforderlich.

Für alle Anhang A-Exemplare ist vor einem Verkauf eine Kennzeichnung vorgeschrieben, soweit es die Größe und der Gesundheitszustand des betreffenden Exemplars unter Tierschutzgesichtspunkten zulassen. Weiteres regelt das nationale Recht.

Sie wollen mehr über die Verordnung EG 338/97 und andere Bestimmungen zur Haltung von Reptilien und Amphibien wissen?

Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Konstantinstr. 110
53179 Bonn
Telefon: 0228 / 8491-0
Telefax: 0228 / 8491-9999

Der vollständige Text der Verordnung EG 338/97 und weiterer Verordnungen ist erhältlich bei: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH
Amsterdamer Str. 192
50735 Köln
Tel. 0221-97 668-0, Fax 0221-97 668-278

Die vorgeschriebenen Dokumente können u.a. bezogen werden vom: Wilhelm Köhler Verlag (Berlin, Bonn, Frankfurt, Hamburg, Leipzig, Minden). Demnächst ist auch ein Download von der DGHT-Homepage möglich.

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